wir nehmen Bezug auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 19, Dezember 2000, die Ihnen ausweislich der uns vorliegenden Zustellungsurkunde am z.
Januar 2001 zugestellt worden ist.
Diese einstweilige Verfügung stellt keine endgültige Regelung dar. Zur Vermeidung einer Hauptsacheklage fordern wir sie daher auf, diese einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zwischen den Parteien anzuerkennen. Mit diesem Anerkenntnis verbunden ist der Verzicht auf das Recht zum Widerspruch (§ 924 ZPO), das Recht zur Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO) sowie das Recht, unserer Mandantin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen (§ 926 ZPO).Wir erwarten den Eingang der Erklärung, für die sie das beigefügte Formular verwenden können, sowie den Ausgleich der anliegenden Kostennote bis zum
28. Februar 2001.
Nach fruchtlosem Fristablauf werden unserer Mandantin empfehlen, Hauptsacheklage zu erheben, wodurch weitere Kosten für Sie entstehen.
Abschlusserklärung
1. Hiermit erkenne ich die am 19. Dezember 2000 ergangene einstweilige
Verfügung
des Landgerichts München I, AZ: 7 HK O 23874/00, als endgültige
Regelung an.
Mit diesem Anerkenntnis verbunden ist der Verzicht auf die Rechte aus
den
924 (Einlegung des Widerspruchs) sowie aus 926, 927 ZPO (Fristsetzung
zur
Erhebung der Hauptklage und/oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung
wegen veränderter Umstände).
z. Ich verpflichte mich des weiteren, der ZDNet Deutschland GmbH die
durch die
Einschaltung der Rechtsanwälte BEITEN BURKHARDT MITTL & WEGENER
entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von DM
100.000,00 in Höhe einer 7,5/10 Rechtsanwaltsgebühr (DM 1593,75)
zzgl. DM
40,00 Auslagen und DM 261,40 Umsatzsteuer, insgesamt DM 1895,15, zu
erstatten.
(Anm: Rechtschreib, Satz u. sonstige kleine Fehler sind durch Scannen
erzeugt worden!)